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Satzung des Vereins „Maitreya Mandala Deutschland“ e.V.


Präambel
Die buddhistische Gemeinschaft "Maitreya Mandala Deutschland e.V.“ will die menschlichen Grundwerte wie Liebe, Mitgefühl und Weisheit leben, das Studiu m und die Meditationspraxis auf der Grundlage der indo-tibetischen Tradition des Vajrayana pflegen und die Lehren des Buddha interessierten Menschen zugänglich machen. Sie folgt der Vision ihrer Patriarchen Tomo Geshe Rinpoche, Lama Anagarika Govinda und seinen Lehrern. Ihre Vorbilder sind die Buddhas der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, insbesondere der Bodhisattva und zukünftige Buddha Maitreya. Sie begegnet allen buddhistischen Traditionen und anderen Religionen mit Achtung und Offenheit.

§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Maitreya Mandala Deutschland“ e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 88662 Überlingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 — Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Erforschung, das Studium, die Ausübung und Förderung der buddhistischen Religion, Bildung und Kultur, auch im Ausland.
(2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
(a) Förderung des Studiums des Buddhismus, der Erforschung, Bewahrung und Pflege der buddhistischen Lehre, Kunst und Kultur,
(b) Förderung und Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Workshops, Meditationskursen und Meditationsklausuren für Mitglieder und interessierte Dritte,
(c) Ausübung der buddhistischen Lehre in Meditation und Lebenspraxis,
(d) Errichten, Unterhalten und Unterstützen von buddhistischen Zentren, in denen Studium und Praxis der buddhistischen Religion ermöglicht werden,
(e) Studium, Erforschung und Vergleich psychologischer Methoden und philosophischer Systeme, auch mit dem Ziel der Überprüfung ihrer Übertragbarkeit in den außerasiatischen Bereich, insbesondere zur Pflege und Fortschreibung der Methoden buddhistischer Geistesschulung,
(f) Verfassen, Übersetzen, Veröffentlichen und Verbreiten buddhistischer Texte sowie das Studium der asiatischen Sprachen, in denen diese niedergeschrieben sind,
(g) Unterstützung gemeinnütziger humanitärer und ökologischer Projekte,
(h) Förderung gemeinnütziger buddhistischer Sozial- und Bildungseinrichtungen im In- und Ausland,
(i) Zusammenarbeit mit allen buddhistischen Traditionen und Beteiligung am interreligiösen Dialog und transkulturellen Austausch in Form von Gesprächen, Vorlesungen, Symposien und Tagungen sowie von wissenschaftlichen Untersuchungen,
(k) Förderung und Durchführung von Aktivitäten im Geiste der buddhistischen Grundprinzipien der Toleranz, Fürsorge und des Respekts, insbesondere Seminare und andere Veranstaltungen zur Stressbewältigung, Gesundheitsförderung, Persönlichkeitsentwicklung und Hospizarbeit.
(l) Der Verein gehört zum internationalen Netzwerk "Maitreya Mandala" mit buddhistischen Studien- und Meditationszentren/ Meditationsgruppen in Deutschland, Ungarn und der Schweiz, das die von Lama Anagarika Govinda begründete Tradition eines zeitgemäßen Buddhismus in Europa weiterführt. Er stellt die organisatorischen Bedingungen bereit, um seinen spirituellen Auftrag gemäß des Leitbildes des "Ordens Arya Maitreya Mandala Ungarn" zu erfüllen. Dieses Leitbild ist integraler Bestandteil der hier vorgelegten Vereinssatzung (siehe Anlage).
(3) Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Spirituelle Leitung
(1) Die spirituelle Leitung des Vereins wird von einem Mitglied des "Ordens Arya Maitreya Mandala Ungarn" wahrgenommen. Sie vermittelt die buddhistische Lehre insbesondere in der Vajrayana-Tradition und unterstützt den Verein darin, den Zweck im Sinne des § 2 dieser Satzung zu erreichen.
(2) Die spirituelle Leitung des Vereins wird seit seiner Gründung von Sabine Thielow, einer persönlichen Schülerin Lama Anagarika Govindas, wahrgenommen und im Falle ihrer Verhinderung von einer von ihr zum Lehren ermächtigten Person. Der spirituellen Leitung obliegt insbesondere die spirituelle Beratung und Unterstützung der Mitglieder des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehört:
(a) die Unterweisung in der buddhistischen Lehre,
(b) die Beratung des Vorstands in allen Angelegenheiten des Vereins,
(c) die Vergabe von Räumen an andere buddhistische Gruppen, an Mitglieder des Vereins oder andere Einzelpersonen,
(d) die Ausbildung, Ernennung und Begleitung von Gruppenleiter/innen sowie Dharma- und Meditationslehrer/innen,
(e) die Einladung von Gastdozent/innen.
(3) Die spirituelle Leitung kann, wenn sie durch die Geschäftsführung des Vorstands den Zweck des Vereins gefährdet sieht, mit einer Einladungsfrist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen mit dem Ziel, dem Vorstand das Misstrauen auszusprechen und einen neuen Vorstand zu wählen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder per E-Mail. Sofern ein Mitglied seine E-Mail Adresse dem Verein mitteilt, gilt dies als Zustimmung zur Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail. Bei der Einladung mit einfachem Brief gilt die Einladung mit der Aufgabe zur Post als zugegangen, bei Einladung per E-Mail mit der elektronischen Versandaufgabe.
(4) Sabine Thielow ist die spirituelle Leiterin des Vereins auf Lebenszeit oder bis zu einer schriftlichen Rücktrittserklärung. Sie ernennt die Nachfolge, ggfs. auch testamentarisch. Der/die Nachfolger/in muss spätestens bei Amtsantritt Mitglied des Vereins werden. Die Nachfolge muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
Sollte die Mitgliederversammlung die Nachfolge nicht bestätigen, schlägt das Leitungsgremium des "Ordens Arya Maitreya Mandala Ungarn" innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ein Mitglied des „Ordens Arya Maitreya Mandala Ungarn“ als neue/n spirituelle/n Leiter/in vor. Er/sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.

§ 5 Schirmherrschaft
(1) S. H. Kyabgon Drikung Chetsang, das Oberhaupt der Drikung Kagyu Tradition, ist aufgrund der engen Verbindung zu Lama Anagarika Govinda seit 2018 Schirmherr des internationalen Netzwerkes „Maitreya Mandala“ und damit auch dieses Vereins. Er steht uns zu spiritueller Beratung zur Verfügung.
(2) Ein/e Angehörige/r der Drikung Tradition kann als Ehrenmitglied des Vereins eine koordinierende Funktion zu Seiner Heiligkeit und dem Drikung Orden ausüben. Diese Aufgabe nimmt seit 2018 die ehrw. Tsunma Konchok Jinpa Chodron wahr, sie kann an Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 6 — Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann eine natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins verfolgt und unterstützt oder deren Mitgliedschaft den Zielen des Vereins förderlich ist. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese kann den Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen aufheben. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
(3) Über den schriftlich einzureichenden Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand. Die ordentliche Mitgliedschaft bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung und die spirituelle Leitung.
Ordentliches Mitglied kann auf Antrag werden, wer aktiv im Verein tätig ist, indem er ständige oder längerfristige Aufgaben übernimmt, oder die Belange des Vereins in anderer erheblicher Weise fördert. Die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds der Mitgliederversammlung vorschlagen, die ordentliche Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft umzuwandeln.
Alle übrigen Mitglieder sind fördernde Mitglieder. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und unterstützen ihn auf allgemeine, insbesondere finanzielle Weise. Sie können Vorschläge und schriftliche Anträge für die Mitgliederversammlung einreichen, haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit und haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitglieder zahlen Beiträge, diese werden jeweils zum 01. März jedes Jahres fällig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen über die Höhe der Beiträge. Der Vorstand kann im Einzelfall soziale Gesichtspunkte berücksichtigen und auf Antrag Beitragsermäßigungen gewähren.
(6) Die Mitgliedschaft im Verein endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
(c) durch Ausschluss aus dem Verein,
(d) durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz dreimaliger Ermahnung.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblichem Maße geschädigt hat. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 7 — Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

§ 8 — Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand,
(3) die spirituelle Leitung.

§ 9 — Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
(a) Änderungen der Satzung,
(b) Auflösung des Vereins,
(c) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
(d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
(e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
(f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(g) die Bestellung des Rechnungsprüfers.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie kann als Präsenzveranstaltung, per Video-Konferenz oder in einem hybriden Modus abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Post- bzw. E-Mail-Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in und bei dessen/deren Verhinderung von einem/r durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder persönlich oder per Telefonkonferenz anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen; Enthaltungen bleiben außer Betracht. Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären, die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.
(8) Ein Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, ist gewählt; bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(9) Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins vertritt den Verein nach § 26 BGB und führt seine Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
(a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
(b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
(d) die Aufnahme neuer Mitglieder,
(e) die Entscheidung über den Status der Mitgliedschaften,
(f) die Bestellung von Delegierten und Ausschüssen.
(g) Der Vorstand soll bei allen wichtigen Entscheidungen den Rat der spirituellen Leitung einholen.
(h) Es besteht Informationspflicht untereinander.
(3) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt die ordentliche Mitgliedschaft im Verein voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von wenigstens zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige redaktionelle Änderungen dieser Satzung auf Anforderung des Registergerichts oder anderer zuständiger Behörden von sich aus vorzunehmen. Sowohl von den Mitgliederversammlungen als auch von den Vorstandssitzungen sind Protokolle zeitnah zu fertigen und vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied, zu unterschreiben. Sie sind in dem Beschlussbuch des Vereins zu sammeln und sorgfältig aufzubewahren.

§ 11 — Satzungsänderungen
Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit, eine Vereinsauflösung sowie Änderungen des Vereinszwecks eine Neunzehntelmehrheit aller ordentlichen Mitglieder.

§ 12 — Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erforschung, das Studium, die Ausübung und Förderung der buddhistischen Religion, Bildung und Kultur, auch im Ausland. Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/in, hilfsweise der/die Schatzmeister/in, sowie die spirituelle Leitung in gemeinschaftlicher Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Sonstige Bestimmungen
Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.02.2021 beschlossen. Sie gilt ab dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister.

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